1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Beratung und Unterstützung bei der Planung, Implementation, Umsetzung von Projekten, sowie unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen durch das Institut für Management & Communication (infolge kurz imc genannt) an den Auftraggeber (infolge kurz „AG“ genannt) ist.
1.2. Falls in mit dem imc geschlossenen Verträgen Regelungen enthalten sind, die einzelnen Regelungen dieser AGB widersprechen, gehen diese Regelungen der AGB vor. Die Geltung der AGB im Übrigen bleibt davon unberührt. Mündliche Nebenabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AG wird ausdrücklich widersprochen.
2.1. Das imc stellt dem AG Dienstleistungen an einem vereinbarten Ort innerhalb der Republik Österreich zur Verfügung. Dabei bedient sich das imc eines oder mehrerer Spezialisten (seien es Angestellte des imc, Partner oder dritte Subauftragnehmer) ‑ nachfolgend „Mitarbeiter“ genannt.
2.2. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken.
2.3. Das imc unterstützt den AG mit den vereinbarten Leistungen lt. Anbot bei der Tätigkeit des AG im Rahmen des im „Dienstleistungsgegenstand“ definierten Projektes, das unter der Gesamtleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung des AG steht.
2.4. Nachstehende Bedingungen gelten für alle Dienstleistungen, die das imc selbst oder durch die von ihr beauftragten „Mitarbeiter“ in Österreich erbringt. Sondervereinbarungen können die detaillierten Leistungen enthalten, die über die Grundangaben im Beratungs-Auftrag hinausgehen.
3.1. Sofern nicht anders vereinbart, beginnt die Serviceleistung ehestmöglich innerhalb des im Angebot vereinbarten Zeitraumes. Als kleinste Einheit für Unterstützung auf Abruf gilt ein Halbtag (vier Arbeitsstunden zuzüglich Reisezeit) als vereinbart.
3.2. Die Termin-/Einsatzplanung erfolgt einvernehmlich zwischen dem Projektleiter (siehe Pkt. 4.1. u. 4.4.) beim AG und dem Ansprechpartner beim imc. Terminverschiebungen aufgrund einseitigen Wunsches des AG können nur bis zu zwei Wochen vor dem vereinbarten Termin berücksichtigt werden.
3.3. Die Durchführung der im Angebot definierten Leistung erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, nach Wahl das imc beim AG, in den Geschäftsräumen des imc oder einem vom imc genannten Ort oder Subunternehmen.
3.4. Das imc erfüllt ihre Verpflichtung im Rahmen von a) Entwicklungs- und Realisierungsdienstleistungen mit Erreichen der vertraglich festgelegten Erfüllungskriterien und Übergabe der im Vertrag aufgeführten Unterlagen, b) von Beratungs- und Supportdienstleistungen, sobald das imc unabhängig vom Erzielen eines bestimmten Ergebnisses im vertraglich umschriebenen Umfang für den Kunden tätig war, c) von wiederkehrenden Supportleistungen bei Erreichen der vereinbarten Betriebsbereitschaft.
3.5. Die Leistungserbringung erfolgt, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb der normalen Arbeitszeit, Montag bis Freitag (ausgenommen gesetzliche Feiertage sowie dem 24.12. und dem 31.12.) von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr.
3.6. Erfolgt die Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, wird ein Zuschlag von 50%, für Leistungen an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100% verrechnet. Die Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit bedarf jedenfalls einer gesonderten schriftlichen Zustimmung des imc .
3.7. Die Leistungen des imc sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen mit dem AG erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob und wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Soll das imc zusätzlich einen ausführlichen Bericht erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wieder.
3.8. Leistungen zu Festpreisen basieren auf den bei Vertragsschluss bekannten Grundlagen. Sollten sich diese wesentlich ändern und war dies für das imc nicht voraussehbar, kann das imc in Rücksprache mit dem Kunden eine Anpassung des Leistungsumfanges, der Termine, des Abnahmeverfahrens und allenfalls der Erfüllungskriterien und der Mitwirkungsverpflichtungen des Kunden vornehmen. Soweit ohne diese Anpassungen sinnvoll möglich, werden die Arbeiten im bisherigen Rahmen weitergeführt. Wird in einem Vertrag ein Kostendach definiert, so ist damit kein Festpreisauftrag begründet.
3.9. Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Kunde die durch das imc erbrachten Leistungen selbst zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Kunde die Anzeige innerhalb von zwei Wochen nach der Lieferung bzw. Teillieferung, gelten alle Funktionen als erfüllt und die Leistung als abgenommen und genehmigt.
3.10. Das imc behält sich das Recht vor, einen Einsatz von mehr als 20 Tagen zum Zweck der Ausbildung des „Mitarbeiters“ für höchstens 5 Tage je Halbjahr zu unterbrechen. Länger dauernde Unterbrechungen zu Ausbildungszwecken sind im gegenseitigen Einvernehmen mit dem AG festzulegen. Ferner behält sich das imc das Recht vor, einen Einsatz von mehr als 20 Tagen zur Berichterstattung des „Mitarbeiters“ für höchstens 2 Tage pro Monat zu unterbrechen.
3.11. Die geleistete Arbeitszeit wird – sofern nicht anders geregelt – durch „Arbeits- und/oder Ergebnisberichte“ nachgewiesen bzw. elektronisch übermittelt. Widerspricht der AG nicht binnen 3 Werktagen, gelten die „Arbeits- und/oder Ergebnisberichte“ als akzeptiert. Arbeitszeiten sind alle Zeiten, die der benannte „Mitarbeiter“ im Auftrag des AG arbeitet. Diese Regelung gilt unabhängig vom Ort, an dem die Dienstleistung erbracht wird.
3.12. Fahrtkosten und Reisespesen sind in den angeführten Tagsätzen nicht enthalten. Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten in Rechnung gestellt.
4.1. Der AG stellt alle Daten, Informationen und Einrichtungen zeitgerecht zur Verfügung, die das imc zur Erbringung ihrer Dienstleistungen benötigt und stellt kostenlos ausreichenden Zugriff zu einem der Auftragsstellung entsprechend konfigurierten und zeitlich verfügbaren Rechnersystem sicher. Der AG benennt dem imc eine für die Erteilung verbindlicher Angaben zuständige und verantwortliche Person (Projektleiter) und vice versa.
4.2. Der AG hat das imc rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Leistungserbringung i.e.S und i.w.S. und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind.
4.3. Werden Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des AG erbracht, stellt dieser sicher, dass das imc während der Leistungserbringung unbehinderten Zutritt erhält und für die „Mitarbeiter“ dem imc angemessene Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit getroffen werden, insbesondere Arbeitnehmerschutzvorschriften eingehalten werden.
4.4. Der AG ist zur Mitarbeit verpflichtet, das imc nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und alle notwendigen Informationen zeitgerecht dem imc zur Verfügung zu stellen. Solange der AG seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, kann das imc nicht in Verzug gesetzt werden. Für Aufwendungen, die durch mangelhafte Voraussetzungen beim Kunden oder durch von ihm nicht erbrachte Mitwirkungspflichten entstehen, kann das imc zusätzlich Rechnung stellen. Vereinbarte Termine werden bei Verzögerungen, welche durch mangelhafte Voraussetzungen beim Kunden verursacht wurden, um mindestens die Dauer der Verzögerung verlängert.
4.5. Der AG stellt für das Projekt-Team und für Besprechungen geeignet Räumlichkeiten und eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur (Videobeamer, Flipchart, PC bzw. Laptop, Drucker, etc.) kostenlos zur Verfügung.
4.6. Nachträgliche Änderungen des Auftrages oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Das imc ist verpflichtet, nachträgliche Änderungsverlangen des AG auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt das imc dem AG die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwandes mit. Bestätigt der AG nicht binnen weiterer 14 Tage schriftlich die Änderung, so gilt das Änderungsverlangen als aufgehoben.
5.1. Die Auswahl des leistungserbringenden „Mitarbeiters“ obliegt dem imc. Es ist auch berechtigt, dritte Subauftragnehmer zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen heranzuziehen. Das imc wird „Mitarbeiter“ mit bestmöglichem Wissen und bestmöglicher Erfahrung, bezogen auf die Projektanforderungen, zur Verfügung stellen.
5.2. Die Gesamtleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung für das Projekt und seine Ergebnisse liegt gemäß Punkt 2.3 allein beim AG.
6.1. Das imc verpflichtet sich, über alle Angelegenheiten, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Auftragnehmer bekannt werden auch nach Beendigung des Auftrages Stillschweigen zu bewahren und gewährleistet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Ohne Einwilligung des AGs darf das imc Informationen (schriftliche Äußerungen, insbesondere auftragsbezogene Berichte oder Empfehlungen) nicht an Dritte weitergeben.
6.2. Das imc übernimmt es alle von ihr zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten.
6.3. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem AG ist eine Sammlung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten unumgänglich. Der AG erteilt hierzu seine Genehmigung und ist einverstanden, dass das imc bei der unternehmensweiten Bearbeitung der Daten (z.B. im Kontakt mit Subauftragnehmern, etc.) auch einen Datentransfer an Dritte vornehmen kann.
6.4. Der AG stimmt ausdrücklich zu, dass das imc den AG in seine Referenzliste aufnehmen kann.
7.1. Das imc führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt und stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des AG abgestimmt durch.
7.2. Das imc leistet Gewähr, dass die Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens in Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiedergegeben werden. Von Dritten bzw. vom AG gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität geprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln der Wissenschaft und/oder Praxis. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher Weise.
7.3. Das imc haftete dem AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
7.3.1. Der AG hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Das imc behebt die Mängel nach ihrer Wahl in ihren Räumen oder beim Kunden, der dem imc freien Zugang gewähren muss. Demontage- und Montage-, Transport-, Verpackungs-, Reise- und Aufenthaltskosten gehen zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum vom imc. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der AG die Herabsetzung der Vergütung verlangen. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom AG unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten (einvernehmlich Stopp oder einseitiger Stopp durch den AG oder AN).
7.3.2. Bei Mängeln in Folge von Fehlern, welche nicht auf unsachgemäße Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungseinflüsse, höhere Gewalt, Terrorismus oder kriegerischer Auseinandersetzungen zurückzuführen sind sowie bei nachgewiesener groben Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz bei Entwicklungs-, Beratungs-, Wartungs- oder Servicedienstleistungen, verpflichtet sich das imc zur Beseitigung der Fehler oder zum Ersatz der betroffenen Teile. Im Übrigen ist jegliche Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich per Fax oder per eingeschriebenen Brief gerügt werden. Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten.
7.3.3. Das imc haftet dem AG nur in dem Falle, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann für schuldhaft verursachte Personen- und Sachschäden (mit Ausnahme von Daten- und Programmverlust) bis zur maximalen Höhe des vereinbarten Pauschal-Berater-Honorars des Projektes (abgenommen Teil-Projekte sind davon ausgenommen bzw. abzuziehen) bzw. der letzten Monats-Rechnung bei Projekten, die nach Aufwand verrechnet werden, jedoch maximal € 35.000,- (in Worten fünfundreissigtausend Euro). Weitergehende Ansprüche gegen das imc und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere Schadenersatzansprüche, wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss sowie Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Mängelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden, entgangenem Gewinn und nicht eingetretener Ersparnis, sowie auch Ansprüche gegen das imc wegen von Dritten gegen den AG erhobenen Ansprüchen oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
7.3.4. Der AG ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für das das imc aufzukommen hat, dem imc unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder vom imc aufnehmen zu lassen. Wird der Schaden oder Verlust nicht unverzüglich dem imc schriftlich angezeigt bzw. das imc gehindert den Schaden aufzunehmen, verfällt jeglicher Anspruch.
7.3.5. Alle Schadensersatzansprüche gegen das imc und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren sechs Monate nach Eintritt des Schadenereignisses.
7.3.6. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen, rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.
8.1. Alle Preise sind in €uro angegeben (ohne Mehrwertsteuer, Gebühren, Abgaben, Zölle, Reisespesen, Transport, Verpackung, Versicherung, Installation, und Inbetriebnahme. Schulungen und Anwendungsunterstützungen sind immer gesondert zu regeln). Die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Sollten sich die gesetzlichen Grundlagen für Einfuhrabgaben oder ähnliches zwischen Vertragsabschluss und Erbringung der Leistung ändern, werden die Preise entsprechend angepasst.
8.2. Die erbrachten Leistungen werden bei Aufträgen nach Aufwand dem AG monatlich im Nachhinein in Rechnung gestellt. Bei Festpreisaufträgen ist bei Auftragserteilung vom AG eine Anzahlung in der Höhe von mindestens 33 % des Festpreisauftrages zu leisten. Der Restbetrag wird auf gleich hohe monatliche Aconto-Zahlungen aufgeteilt, die vom AG monatlich im Vorhinein zu leisten sind. Vom AG beauftragte Zusatzleistungen, die nicht im Festpreisangebot inkludiert sind, werden im Monat der Leitungserbringung am Monatsende dem AG in Rechnung gestellt. Reisekosten, Spesen, Diäten, etc. werden ebenfalls im anfallenden Monat am Monatsende in Rechnung gestellt.
8.3. Sonstige für die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung erforderlichen Lieferungen/Leistungen (z.B. Equipment, Software-Lizenzen, Datenleitungen, Rufbereitschaft, o.ä.) werden im Monat der Leitungserbringung am Monatsende dem AG gesondert in Rechnung gestellt.
8.4. Sofern das imc die Berater-Tagsätze generell erhöht, darf das imc diese Preise auch vom AG fordern. Voraussetzung ist, dass der AG drei Monate zuvor davon schriftlich in Kenntnis gesetzt wird. Falls der AG die neuen Preise nicht akzeptiert, ist er berechtigt, binnen sechs Wochen zum Ablauf der Dreimonatsfrist das Vertragsverhältnis zu kündigen. Ausgenommen davon sind Festpreisvereinbarungen.
9.1. Die vom imc gelegten Rechnungen zuzüglich Umsatzsteuer sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig.
9.2. Gerät der AG in Zahlungsverzug, so ist das imc berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen, sowie die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderungen notwendigen Mahn- und Inkassospesen gemäß der jeweils geltenden Gebührenordnung der Inkassoinstitute bzw. dem Rechtsanwaltstarif zu verrechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Mehrere AG (juristische und/oder natürliche Personen) haften gesamtschuldnerisch.
Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
10.1. Die Vertragspartner verpflichten sich, für die Dauer des Vertrages und darüber hinaus für weitere zwölf Monate, keine „Mitarbeiter“ des jeweils anderen Vertragspartners ohne dessen vorherige Zustimmung direkt oder indirekt abzuwerben. Dies gilt auch für die Abwerbung vom imc Subauftragnehmern oder deren „Mitarbeiter“ durch den AG.
10.2. Der AG verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Veränderungs- oder Kündigungswünsche bei der Durchführung des Auftrages eingesetzten „Mitarbeiters“ dem imc unverzüglich mitzuteilen.
10.3. Bei Verletzung dieser Bestimmung durch den AG wird eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe von € 75.000,- (in Worten fünfundsiebzigtausend Euro) fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik und ähnliche Umstände gleich. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
12.1. Der AG ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge des Beratungsauftrages erstellten Unterlagen jedweder Art nur für Auftragszwecke Verwendung finden.
12.2. Die erstellten Leistungen sind geistiges Eigentum des imc. Der AG erwirbt das Nutzungsrecht derselben erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars und ausschließlich für eigene Zwecke.
12.3. Durch diesen Vertrag werden bestehende Rechte der Vertragspartner an Entwicklungen- wie z.B. Entwürfe, Systeme und Techniken, Computerprogramme, die unabhängig von dem vereinbarten Beratungs-Auftrages gemacht worden sind, nicht berührt.
12.4. Sofern im Beratungs-Vertrag nichts anderes definiert ist, sind der AG und das imc jeweils zur beliebigen Nutzung und Verwertung von im Rahmen des Beratungs-Vertrages erarbeiteten Entwicklungen berechtigt.
12.5. Für den Fall, dass diese Entwicklungen ganz oder teilweise ein patentiertes Produkt oder eine lizenzierte Softwareprodukt des imc enthalten, darf der AG diese nur benutzen, für die er eine Lizenz zur Benutzung dieses Produktes bzw. dieser Software vom imc erworben hat.
13.1. Das Vertragsverhältnis beginnt und endet gemäß der im Beratungs-Auftrag vereinbarten Laufzeit Beginn und Laufzeit Ende.
13.2. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung, jedoch vor Aufnahme der Arbeiten durch das imc vom AG verhindert (z.B. wegen Kündigung) oder wird seine Ausführung durch Umstände, die nicht durch die imc zu vertreten sind, so verzögert, dass die Leistung nicht erbracht werden kann, so gebühren dem imc 20% des vereinbarten Honorars, sowie zuzüglich einer Stornogebühr von 15 % des Auftragswertes. Diese Vereinbarung unterliegt nicht dem richterlichen Minderungsrecht.
13.3. Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen, im Übrigen unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu Monatsende gekündigt werden. Bei Beendigung des Vertrages während der Projektbearbeitung wird die Honorarabrechnung auf Basis des Angebots-Tagessatzes, zuzüglich Nebenkosten, vorgenommen. Mindestens jedoch werden 25 % des vereinbarten Gesamthonorars in Rechnung gestellt, zzgl. Nebenkosten (wie z.B. Reisekosten, Nächtigungen, Diäten, et al.) sowie zuzüglich einer Stornogebühr von 15 % des Auftragswertes. Diese Vereinbarung unterliegt nicht dem richterlichen Minderungsrecht.
14.1. Der AG kann nur mit den vom ausdrücklich anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
14.2. Kein Vertragspartner wird Ansprüche gegen den anderen Vertragspartner an Dritte abtreten.
14.3. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung ungültig sein, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.
14.4. Alle Änderungen zu diesem Beratungs-Vertrag bedürfen ausdrücklich der Schriftform.
14.5. Es gilt österreichisches Recht; ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien.
14.6. Für Punkte, welche in dieser Vereinbarung nicht geregelt wurden, gelten außerdem die “Allgemeinen Bedingungen des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der Wirtschaftskammer Österreich”.
Die imc Institut für Management & Communication (in der Folge kurz „imc „) bieten ihren Kunden die Kommunikation über elektronische Datenübertragung an. Wünschen dies die Auftraggeber des imc , so gilt Folgendes als vereinbart:
15.1. Senden von Emails und Faxnachrichten durch das imc 15.1.1. Bei elektronischer Übermittlung von Informationen können Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Weder der Absender einer Nachricht persönlich noch das imc haften, außer bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit, für Schäden, die durch Übermittlungsfehler entstehen.
15.1.2 Das imc übernimmt keinerlei Verantwortung für Änderungen an oder Ergänzungen zu übersandten Dokumenten, denen das imc nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
15.1.3 Sind in einem Email bzw. Fax oder in den mitgesandten Dokumenten Informationen enthalten, die keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit vom imc haben, so wird für diese Informationen keinerlei irgendwie geartete Verantwortung übernommen.
15.1.4 In Emails enthaltene fachliche Äußerungen werden mündlichen Erklärungen gleichgestellt. Für schriftlich nicht bestätigte Emails von Mitarbeitern wird keine Haftung übernommen.
15.2. Übermittlung von Emails an imc
Der Empfang von Emails kann aus technischen oder betrieblichen Gründen gestört sein. Daher gilt folgendes als vereinbart: zeitkritische oder wichtige Mitteilungen müssen per Post, Kurier oder Telefax an das imc gesendet werden. Die Versendung von Emails an imc hat keine fristwahrende bzw. auslösende bzw. irgendeine Wirkung.
Auftraggeber, die mit imc über Email kommunizieren, nehmen zur Kenntnis, dass über das Internet versendete Nachrichten an andere Personen als die Adressaten gelangen können. Das imc wird auf über das Internet versendete Nachrichten einen Disclaimer setzen, der z.B. folgenden oder ähnlichen Wortlaut haben kann: „Diese Nachricht und sämtliche angeschlossene Dokumente enthalten vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen für eine bestimmte Person und dienen einem bestimmten Zweck. Falls Sie nicht die Person sind, für die diese Nachricht bestimmt ist, setzen Sie sich mit dem Absender in Verbindung und löschen Sie die Nachricht und allfällige Anlagen unverzüglich; das Bekannt machen, Weitergeben, Kopieren, Veröffentlichen oder das Verwerten dieser Informationen oder der allfälligen Anlagen, ist streng verboten“.
Die Anmeldung zur Teilnahme an Veranstaltungen der imc Akademie erfolgt auf dem Anmeldeformular oder in anderer Form schriftlich unter Angabe von Vor- und Zuname des Teilnehmers, seiner Funktion und Abteilung im Unternehmen, der Rechnungsanschrift sowie der Veranstaltungsbezeichung oder -nummer. Die Anmeldung ist verbindlich, wenn sie mit Unterschrift versehen ist und die imc Akademie auf dem Postweg, per e-Mail oder Online.
Die Buchung erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen. Ist eine Veranstaltung bereits ausgebucht oder kann sie aus anderen Gründen nicht in der bekannt gegebenen Form stattfinden, teilt die imc Akademie dies unverzüglich mit. Gegebenenfalls bietet sie einen Wiederholungstermin oder eine Ausweichveranstaltung an.
Nach Eingang Ihrer Anmeldung erhalten Sie von uns umgehend eine Anmeldebestätigung. Bitte überprüfen Sie die korrekte Schreibweise Ihres Namens und Ihrer Firmierung. Der Anmeldebestätigung sind die Anschrift, Telefon-/Faxnummer des Tagungshotels sowie die Rechnung beigefügt.
Die Teilnahmegebühr zzgl. Mehrwertsteuer ist fällig nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.
10% Rabatt für den zweiten und alle weiteren Teilnehmer werden nur bei Buchung des gleichen Seminars zum gleichen Veranstaltungstermin und bei gleichzeitiger Buchung gewährt. Rabatte sind nicht kombinierbar.
Bei Rücktritt bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn wird eine bereits entrichtete Teilnehmergebühr abzüglich einer Verwaltungsgebühr von 150,– € zurückerstattet. Bei späteren Absagen wird die gesamte Teilnahmegebühr berechnet. Zur Fristwahrung muss der Rücktritt schriftlich per e-Mail, auf dem Postweg erfolgen. Rücktrittsgebühren fallen nicht an, wenn ein Ersatzteilnehmer gestellt wird. Gelten für Veranstaltungen gesonderte Rücktrittsregelungen, weist die IMC Akademie im Einzelfall darauf hin.
Bei Rücktritt bis 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn wird die Anmeldung kostenlos storniert und eine bereits entrichtete Teilnehmergebühr zurückerstattet. Erfolgt der Rücktritt innerhalb des Zeitraums von 2 Monaten bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, fällt ein Betrag von 50 % der Teilnahmegebühr an. Bei späteren Absagen wird die gesamte Teilnahmegebühr berechnet, sofern nicht von Ihnen im Einzelfall der Nachweis einer abweichenden Schadens- oder Aufwandshöhe erbracht wird. Zur Fristwahrung muss der Rücktritt per E-Mail, auf dem Postweg oder per Telefax erfolgen. Rücktrittsgebühren fallen nicht an, wenn ein Ersatzteilnehmer gestellt wird.
Bei Rücktritt bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn eines Inhouse-Seminars fallen Rücktrittsgebühren nicht an, wenn ein Ersatztermin für das Seminar vereinbart wird. Erfolgt der Rücktritt später als vier Wochen, fällt, auch wenn ein Ersatztermin vereinbart wird, ein Betrag in Höhe von 45 % der Netto-Veranstaltungsgebühr für den zusätzlichen Bearbeitungsaufwand an. Erfolgt der Rücktritt später als vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn, ohne dass ein Ersatztermin vereinbart wird, fällt der Gesamtnettobetrag für das Inhouse-Seminar an. Zur Fristwahrung muss der Rücktritt per e-Mail, auf dem Postweg oder per Telefax erfolgen.
Fällt ein Vortragender/Dozent aus Krankheit oder sonstigen unvorhergesehenen Gründen kurzfristig aus, kann die imc Akademie, um eine Absage der Veranstaltung zu vermeiden, einen Wechsel des Dozenten vornehmen und / oder den Programmablauf einer Veranstaltung ändern, sofern dies nicht unzumutbar ist.
Muss eine Veranstaltung aus unvorhergesehenen Gründen, wie z.B. wegen Ausfalls eines Dozenten, wegen ungenügender Beteiligung durch Stornierungen oder aus sonstigen organisatorischen Gründen abgesagt werden, erfolgt eine sofortige Benachrichtigung. Die bezahlte Teilnehmergebühr wird umgehend zurückerstattet oder die IMC Akademie stellt auf Wunsch einen Gutschein aus, der ein halbes Jahr Gültigkeit besitzt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf vorsätzlichem, grob fahrlässigem Verhalten oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der imc Akademie. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Obergrenze der Schadenshaftung ist mit dem Seminarbeitrag für eine Person des betreffenden Seminars beschränkt.
Im jeweiligen Tagungshotel haben wir für Sie ein begrenztes Zimmerkontingent reserviert. Die Zimmerreservierung nehmen Sie bitte selbst unter dem Stichwort „imc Akademie“ vor. Die Anschrift der Hotels entnehmen Sie bitte Ihrer Anmeldebestätigung. Bitte beachten Sie, dass die Zimmerkontingente nur zeitlich befristet zur Verfügung stehen. Für Stornierungen oder Umbuchungen ist der Teilnehmer selbst verantwortlich.
Die im Rahmen unserer Veranstaltungen ausgehändigten Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht – auch nicht auszugsweise – ohne Einwilligung der imc Akademie und der jeweiligen Vortragenden/Dozenten vervielfältigt oder gewerblich genutzt werden.
Ihre Daten werden für die interne Weiterverarbeitung und eigene Werbezwecke von uns unter strikter Einhaltung der DSGVO i.d.j.g.F. gespeichert.
Im Falle von Rechtsstreitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand das am (neu) registrierten Firmensitz des imc Institut für Management & Communication zuständige Gericht, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.
Satus: Version 2.0 | Upated: 1. September 2022
1.1. imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie stellt dem Kunden die im Angebot/Vertrag genannten Anwendungsprogramme/Web-Seminare (nachfolgend die „Anwendungen“ genannt) auf einem betriebsbereiten IT-System zur Nutzung über das Internet bereit.
1.2. Die Eigenschaften der Anwendungen ergeben sich aus dem Vertrag, ergänzend aus der Benutzerdokumentation, den Produktbeschreibungen, sowie den Datenblättern. Vorschriften des österreichischen Rechts oder für die Anwendungen ähnlich zwingende Vorgaben werden eingehalten.
1.3. Anwendungen, die im Vertrag als Fremdprodukte bezeichnet werden, müssen nur die Eigenschaften haben, die für den Einsatz der Anwendungen erforderlich sind. Im Übrigen haftet imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie weder dafür, dass diese den Produktbeschreibungen der jeweiligen Hersteller entsprechen, noch dafür, dass sie im Übrigen keine Mängel haben.
1.4. Die Verarbeitungskapazität des IT-Systems beim imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie und der Zugang zum Internet reichen für den üblichen Einsatz der Anwendungen unter Zugrundelegung des im Vertrag angegebenen Mengengerüsts an Daten des Kunden aus, wobei das moderner Dialogverarbeitung entsprechende Antwortzeitverhalten eingehalten wird. Das IT-System wird im Vertrag angegeben.
2.1. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie wird den Einsatz der Anwendungen entsprechend den Anforderungen des Kunden vorbereiten.
2.2. Das imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie wird individuelle Anforderungen auf Wunsch des Kunden gegen gesonderte Vergütung realisieren, soweit das innerhalb des Konzepts der Dienstleistungen (Einsatz von Standard-Anwendungen) problemlos ist.
2.3. Der Kunde wird alle Leistungen von imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie unverzüglich auf Fehlerfreiheit untersuchen, soweit das im ordnungsgemäßen Geschäftsgang angebracht ist. Das gilt auch für die Teile der Anwendungen, die der Kunde nur gelegentlich einsetzt.
2.4. Das imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie benennt einen Kundenberater, der Kunde einen Ansprechpartner. Diese können Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen. Der Kundenberater soll Entscheidungen schriftlich festhalten. Der Ansprechpartner steht imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie für alle notwendigen Informationen zur Verfügung. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie ist verpflichtet, diesen einzuschalten, soweit die Durchführung des Vertrags das erfordert.
2.5. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie ist berechtigt, zur Erfüllung der Arbeiten Dritte heranzuziehen. Das imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie wird die Zustimmung des Kunden einholen, wenn personenbezogene Daten durch den Dritten verarbeitet werden sollen.
3.1. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie räumt dem Kunden das Recht ein, die Anwendungen in dem im Vertrag festgelegten Umfang zu nutzen.
3.2. Die Höhe der Nutzungsvergütung richtet sich nach dem vereinbarten Benutzungsumfang, insb. der zulässigen Zahl an Benutzern und Lerneinheiten (Trainings).
3.3. Der Kunde darf die Anwendungen und die dazugehörigen Unterlagen nicht ändern, erweitern oder deren Inhalt – auch nicht auszugsweise – kopieren.
4.1. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie wird eine hohe Verfügbarkeit der Anwendungen anstreben, insbesondere für die Zeiten des betreuten Betriebs. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie wird eine hohe Verfügbarkeit der Zugänge zum Telekommunikationsnetz einplanen und aufrechterhalten. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie übernimmt aber keine Verantwortung für die Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes.
4.2. Bereitstellungszeiten können eingeschränkt werden, soweit betriebsnotwendige Arbeiten, insb. zur vorbeugenden Wartung, dies erfordern. Geplante Arbeiten sind drei (3) Arbeitstage vorher anzukündigen.
4.3. Die von den Benutzern eingegebenen Daten werden auf formale Richtigkeit und beschränkt auf Plausibilität geprüft. Der Kunde ist für die sachliche Richtigkeit der Eingabe und für die Überprüfung der Ergebnisse verantwortlich.
4.4. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie sorgt für die Datensicherung.
4.5. Alle Tätigkeiten brauchen vom imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie nur innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie erbracht zu werden, soweit nicht bestimmte Zeiten für bestimmte Leistungen vereinbart werden.
5.1. Die Serviceleistungen vom imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie im Rahmen des Hosting der Anwendungen werden im Vertrag vereinbart.
5.2. Soweit im Vertrag nicht anders geregelt, steht dem imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie für technischen Support bzgl. der Anwendungen im Rahmen der Grundvergütung gem. § 15.1 zur Verfügung. Alle übrigen Service-, Support-, Betreuungs- und Unterstützungsleistungen werden separat nach Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste vom imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie berechnet, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
6-1- Der Kunde erkennt an, dass die Anwendungen samt Benutzerdokumentation und weiterer Unterlagen urheberrechtlich geschützt sind und dass sie Betriebsgeheimnisse vom imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie sind.
6.2. Der Kunde darf die Anwendungen und die dazugehörigen Unterlagen nicht ändern, erweitern oder Inhalte kopieren.
6.3. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nur für interne Zwecke verwenden und diese nur im Rahmen des eigenen zulässigen Gebrauchs vervielfältigen. Der Kunde darf die Benutzerdokumentation nicht übersetzen, ändern, erweitern, oder davon abgeleitete Werke erstellen.
7.1. Das Recht auf Benutzung der Anwendungen gilt ausschließlich für den Kunden. Eine Übertragung des Benutzungsrechts an Dritte ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung vom imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie nicht zulässig. Leistungsempfänger und Nutzungsberechtigte im Sinne dieses Vertrages ist der Kunde.
7.2. Die dem Kunden zur Verfügung gestellten Anwendungen einschließlich der Dokumentation und sonstiger Materialien sind und bleiben Eigentum von imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie.
7.3. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Zustimmung seitens imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie die vertragsgegenständliche Anwendungen Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine entgeltliche Überlassung der Software, hierzu zählt auch die mietweise Weitergabe, an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung seitens vom imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie ausdrücklich untersagt.
8.1. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie erbringt als Pflegeleistungen die Bereitstellung weiterentwickelter Versionen der Standard-Anwendungen und die Beseitigung von Anwendungsfehlern während der üblichen Geschäftszeiten vom imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie. Die Pflege wird ab Bereitstellung der Anwendungen erbracht.
8.2. Die telefonische Unterstützung (Hotline-Service) bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
8.3. Alle weiteren Leistungen werden gesondert vergütet, insb. die Übertragung von kundenspezifischen Modifikationen in weiterentwickelte Standardversionen, sowie die Anpassung von kundenspezifischen Programmierungen an weiterentwickelte Standardversionen.
9.1. Anwendungsfehler werden definiert als Abweichungen von den Eigenschaften, die die Anwendungen nach den Vorgaben von imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie für die jeweils aktuelle Version haben sollen oder für ihre gewöhnliche Verwendung haben müssen.
9.2. Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung und zur telefonischen Unterstützung bezieht sich auf die jeweils neueste freigegebene Standardversion der Anwendungen. Sie endet für die vorhergehende Version sechs (6) Monate nach Freigabe der neuesten Version. Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung besteht allerdings fort, solange die Übernahme der jeweils neuesten freigegebenen Version für den Kunden unzumutbar ist, allerdings nur soweit imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie zu diesen Leistungen in der Lage ist. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie hat in diesem Fall Anspruch auf Vergütung des imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie entstehenden Mehraufwands und der Mehrkosten einschließlich derer, die für die Vorhaltung der für die Pflege der alten Version benötigten Pflegeumgebung anfallen.
9.3. Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung gilt § 16 entsprechend.
10.1. Das imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie wird dem Kunden weiterentwickelte Standardversionen einschließlich der zu diesen gehörenden Dokumentationen entsprechend § 1.1 nach deren Freigabe durch imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie zur Verfügung stellen. Das gilt nicht für Erweiterungen, die imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie in der Preisliste von imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie als neue Anwendungen gesondert anbietet.
10.2. Falls ein Hersteller der für den Einsatz der Anwendungen erforderlichen Software (z.B. Browser) und/oder Bibliotheken eine weiterentwickelte Version und/oder Service Packs freigibt, wird imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie nach der Verfügbarkeit der weiterentwickelten Version für imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie überprüfen, ob diese Version mit den Standard-Anwendungen ordnungsgemäß zusammenwirkt, für die der Kunde mit imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie einen Pflegevertrag abgeschlossen hat. Ist das der Fall, wird imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie die Anwendungen von imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie für den Einsatz unter der weiterentwickelten Version der Software und/ oder Bibliothek freigeben.
10.3. Wenn der Hersteller eine neue Generation der Software (z.B. Browser) anbietet, wird imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie unter angemessener Berücksichtigung der Belange aller Anwender prüfen, ob imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie die eigenen Anwendungen an diese neue Generation anpasst. Wenn imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie die eigenen Anwendungen an die neue Generation anpasst, braucht imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie die Anwendungen nur noch auf dieser Grundlage weiterzuentwickeln.
10.4. Das imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie verpflichtet sich, die jeweils aktuelle Version weiterzuentwickeln, wenn Änderungen gesetzlicher Vorschriften oder anderer für die Anwendungen maßgeblicher Regelungen, die die Anwendungen bisher befolgt haben, dies erfordern. Durch die Grundvergütung im Rahmen der Pflege nicht abgedeckt ist die Einbeziehung von Änderungen sowie von neuen Vorschriften oder Regelungen, die sich nur durch teilweise oder vollständige Neuprogrammierung der betroffenen Anwendungen realisieren lassen. In diesem Fall kann imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie eine angemessene zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung der Belange der Anwenderschaft verlangen. Satz 3 gilt entsprechend bei Änderungen nach § 10.2 bis § 10.4, die eine Umstrukturierung oder sogar eine Neuerstellung der Anwendungen fordern. 10.5 § 10.2 bis § 10.4 gelten für andere Fremd-Anwendungen, mit denen die Anwendungen von imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie zusammenwirken sollen, entsprechend. Dies gilt auch für Fremd-Anwendungen, die Freeware sind oder die in public domain sind (z.B. Linux).
10.5. Das imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie ist berechtigt, Weiterentwicklungen der Anwendungen einzuführen, wenn und sobald es dem Kunden zumutbar ist. Das imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie wird die Benutzerdokumentation anpassen und ist bereit, das Personal des Kunden gegen gesonderte Vergütung rechtzeitig in die Weiterentwicklungen einzuweisen. Weiterentwicklungen, die der Beseitigung von Mängeln oder der Anpassung an geänderte Gesetze oder andere Vorschriften dienen, dürfen sofort vorgenommen werden.
10.6. Alle übrigen Dienstleistungen für den Einsatz neuer Standardversionen der Anwendungen werden gesondert nach Aufwand vergütet.
10.7. Das imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie wird die IT-Anlage auf dem aktuellen Stand halten, so dass die jeweils neuesten Versionen der Anwendungssoftware mit dem vereinbarten Leistungsverhalten (§ 1.4) eingesetzt werden können.
11.1. Die Vergütung für die Bereitstellung und Pflege der Anwendungen, wird als monatliche Pauschale (Grundvergütung) im Vertrag vereinbart (Zahlungsmodalität: jährlich, halbjährlich, quartalsweise, monatlich) . Alle übrigen Leistungen von imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie werden gesondert nach Aufwand vergütet.
11.2. Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den im Vertrag vereinbarten Sätzen bzw. wenn dort nichts vereinbart ist, nach der jeweils gültigen Preisliste vom imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie.
11.3.. Die Zahlungspflicht für die monatliche Grundvergütung beginnt ab Bereitstellung der Anwendungen. Beginnt oder endet die Zahlungspflicht im Laufe der ersten Hälfte eines Kalendermonats, wird nur die zweite Hälfte der monatlichen Vergütung berechnet.
11.4. Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zu leisten.
11.5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
11.6. Das Recht des Kunden zur Nutzung der Anwendungen ruht, wenn der Kunde in Zahlungsverzug ist.
11.7. Das imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie kann die monatliche Grundvergütung einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten mit Wirkung vom nächsten Kalenderjahr erhöhen und diejenige Vergütung zu verlangen, die das imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie bei Abschluss neuer Verträge gemäß Preisliste von imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie verlangt.
12.1. imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie gewährleistet, dass die Verfahren den Vereinbarungen gemäß § 1.2 entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit demgegenüber aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung bleibt außer Betracht.
12.2. Treten bei vertragsmäßiger Benutzung Fehler auf, wird der Kunde diese in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlererkennung zweckdienlichen Informationen melden, und zwar auf Verlangen von imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie schriftlich.
12.3. Voraussetzung für alle Ansprüche gegen imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie ist, dass der Fehler reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann.
12.4. Der Kunde wird das imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern unterstützen, insb. die Arbeitsergebnisse zur Prüfung an das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie übersenden.
12.5. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie hat die Fehler in angemessener Frist zu beseitigen.
12.6. Die Gewährleistung entfällt, wenn die Fehler auf Weisungen des Kunden im Einzelfall beruhen. Falls das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie Bedenken gegen eine Weisung hat, wird imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie dies dem Kunden mitteilen – auf Wunsch auch schriftlich.
12.7. Das imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie kann die Vergütung des Aufwands verlangen, soweit das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Fehler nachgewiesen hat.
13.1. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie haftete dem AG, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
13.2. Der AG hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom AG unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss der Arbeiten (einvernehmlich Stopp oder einseitiger Stopp durch den AG oder AN).
13.4. Bei Mängeln in Folge von Fehlern, welche nicht auf unsachgemäße Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungseinflüsse, höhere Gewalt, Terrorismus oder kriegerischer Auseinandersetzungen zurückzuführen sind sowie bei nachgewiesener groben Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz bei Entwicklungs-, Beratungs-, Wartungs- oder Servicedienstleistungen, verpflichtet sich das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie zur Beseitigung der Fehler. Im Übrigen ist jegliche Gewährleistung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
13.5. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie haftet dem AG nur in dem Falle, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann für schuldhaft verursachte Personen- und Sachschäden (mit Ausnahme von Daten- und Programmverlust) bis zur maximalen Höhe des vereinbarten (Pauschal-) Honorars des Projektes (abgenommen Teil-Projekte sind davon ausgenommen bzw. abzuziehen) bzw. der letzten Monats-Rechnung bei Projekten, die nach Aufwand verrechnet werden, jedoch maximal € 25.000,- (in Worten fünfundzwanzigtausend Euro). Weitergehende Ansprüche gegen das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere Schadenersatzansprüche, wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss sowie Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden, Mängelfolgeschäden, Betriebsstörungsschäden, entgangenem Gewinn und nicht eingetretener Ersparnis, sowie auch Ansprüche gegen das imc wegen von Dritten gegen den AG erhobenen Ansprüchen oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
13.6. Der AG ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für das das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie aufzukommen hat, dem imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder vom imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie aufnehmen zu lassen. Wird der Schaden oder Verlust nicht unverzüglich dem imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie schriftlich angezeigt bzw. das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie gehindert den Schaden aufzunehmen, verfällt jeglicher Anspruch.
13.7. Alle Schadensersatzansprüche gegen das imc und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen verjähren sechs Monate nach Eintritt des Schadenereignisses.
13.8. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für den Fall der Wandlung oder einer sonstigen, rückwirkenden Beseitigung oder Aufhebung des Vertrages.
14.1. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die dem imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Kunden erfolgen.
14.2. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken, die sich auf Anwendungen beziehen, und auch nicht für Daten, die imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt waren oder bekannt werden.
14.3. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie verpflichtet ihre Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit.
14.4. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.
14.5. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie verpflichtet sich, die Verarbeitung von Daten, insb. von personenbezogenen Daten, nur im Rahmen der Weisungen des Kunden durchzuführen. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie beachtet bei Durchführung des Vertrags die einschlägigen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und überwacht ihre Einhaltung. Technische und organisatorische Einzelheiten werden gemäß Art. 32 Abs. 1 S. 2 a- d DSGVO im Vertrag oder in einer gesonderten Datenschutzvereinbarung vereinbart.
15.1. Die Nutzungsvereinbarung läuft auf unbestimmte Zeit. Erstmalig kann der Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mindestvertragslaufzeit, in schriftlicher Form, gekündigt werden.
15.2. Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
15.3. Das imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie stellt dem Kunden gegen Vergütung nach Aufwand, die beim imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie gespeicherten Daten und die für den Kunden aufgrund ggf. gesonderter Aufträge erstellen Web-Seminar-Module (WSMs) in digitaler Form online zur Verfügung.
15.4. Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat imc Institut für Management & Communication bzw. die imc Akademie an den imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie überlassenen Unterlagen und gespeicherten Daten ein Zurückbehaltungsrecht. Dessen Ausübung ist treuwidrig und damit ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung dem Kunden einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde.
15.6. Die Pflicht vom imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie zur Aufbewahrung der vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und Daten erlischt sechs (6) Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen ein (1) Jahr nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie ist gegen gesonderte Vergütung bereit, die Daten weiterhin zu speichern und zum Abruf bereitzuhalten, solange der Kunde das wünscht und die technischen Mittel dafür bereitstehen.
16.1. Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.
16.2. Es gilt österreichischen Recht unter Ausschluss des Konfliktrechts und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist das ordentliche zuständige Gericht vom Firmen-Sitz des imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie..
17.1. Der Auftraggeber kann nur mit den vom imc Institut für Management & Communication bzw. der imc Akademie ausdrücklich anerkannten Gegenansprüchen aufrechnen und nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
17.2. Kein Vertragspartner wird Ansprüche gegen den anderen Vertragspartner an Dritte abtreten.
17.3. Sollte irgendeine Vertragsbestimmung ungültig sein, so wird die Gültigkeit des übrigen Vertrages dadurch nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am ehesten entspricht.
17.4. Alle Änderungen zu diesem Beratungs-Vertrag bedürfen ausdrücklich der Schriftform.
17.5. Es gilt österreichisches Recht; ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien.
17.6. Für Punkte, welche in dieser Vereinbarung nicht geregelt wurden, gelten die AGB des imc Institut für Management & Communication, außerdem die “Allgemeinen Bedingungen des Fachverbandes Unternehmensberatung und Datenverarbeitung der Wirtschaftskammer Österreich” – in dieser genannten Reihenfolge.
Status: Version 2 | updated: 1. September 2022